top of page

BLOGEINTRAG

KISA.BLOG

Jetzt eine Weiterbildung machen.

Wenn nicht jetzt, wann dann? Die Phase der Kurzarbeit lässt sich wunderbar für eine Weiterbildung nutzen anstatt sich den ganzen Tag gelangweilt durch die Gegend zu schleppen. Keine Zeit gilt als Ausrede nicht mehr.

Und das Beste ist, dein Arbeitgeber kann dafür sogar Zuschüsse für die Kosten und den Lohn beantragen...super :)

Betriebe sorgen vor...mit beruflichen Qualifizierungen, für einen dynamischen Aufschwung nach der Krise

Das Qualifizierungschancengesetz, das seit 2019 gilt, sagt aus, dass Weiterbildungsförderung für Beschäftigte unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße erfolgen kann.

Wenn dein Chef dich für eine Qualifizierungsmaßnahme freistellt und währenddessen dein Gehalt weiter zahlt, kann er dafür Unterstützung beantragen und parallel dazu können die Weiterbildungskosten auch übernommen werden.

Natürlich sind diese Fördermöglichkeiten gestaffelt und zwar nach Betriebsgröße:

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern können bis zu 100% der Weiterbildungskosten erstattet bekommen sowie einen Zuschuss für das Arbeitsentgelt von bis zu 75 % wenn während der Weiterbildung weitergezahlt wird.

Gilt die Förderung für eine Person ohne Berufsabschluss, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung macht, kann der Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 % betragen.

Die bestehenden Fördermöglichkeiten sollen durch das, vor kurzem vom Bundestag, beschlossene, neue Gesetz "Arbeit-von-morgen-Gesetz" ausgeweitet werden. Dazu zählen unter anderem höhere Zuschüssen, wenn es einer Anpassung der beruflichen Kompetenzen, bei einem größeren Anteil der Beschäftigten eines Betriebes, bedarf.

Voraussetzungen zur Weiterbildungsförderung nach SGB III:

> die Maßnahme und der Träger der Maßnahme sind für die Förderung zugelassen (KISA AKADEMIE GMBH ja)

> es werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen

> der Berufsabschluss liegt mindestens 4 Jahre zurück

> die Maßnahme wird außerhalb des Betriebs durchgeführt

> die Maßnahme dauert mehr als 160 h ( nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch mehr als 120 h)

> der Arbeitnehmer ist vom Strukturwandel betroffen

> in den letzten 4 Jahren wurde nicht an einer nach dem SGB III geförderten Weiterbildung teilgenommen

Vorgehen zur Beantragung der Förderung:

> Beratung von Arbeitgeber oder -nehmer bei Agentur für Arbeit/Jobcenter zur Übernahme der Weiterbildungskosten

> Agentur für Arbeit/Jobcenter prüft, ob Förderung möglich ist. In der Regel erhalten die Beschäftigten bei einer Zusage einen Bildungsgutschein

> Bildungsgutschein wird bei zugelassenem Weiterbildungsanbieter der Wahl eingelöst

Jetzt aber los, die Plätze sind begrenzt.

bottom of page